FAQs
Auf dieser Seite werden die häufigsten Fragen beantwortet.
Ausstandsbegehren / Befangenheit
Ausstandsbegehren / Befangenheit
Ein Ausstandsbegehren kann gestellt werden, wenn bei einer Expertin oder einem Experten Umstände vorliegen, die Zweifel an einer unabhängigen und unparteiischen Beurteilung begründen könnten. Dies kann beispielsweise aufgrund einer persönlichen oder beruflichen Beziehung zur Kandidatin oder zum Kandidaten der Fall sein.
Das Ausstandsbegehren ist begründet und innerhalb der vorgegebenen Frist beim Prüfungssekretariat einzureichen. Anschliessend wird geprüft, ob ein Ausstandsgrund vorliegt und eine Anpassung der Expert:innenzuteilung erforderlich ist.
Branchenkenntnisse
Berufsprüfung
Kandidatinnen und Kandidaten ohne Ausbildung im sozialen oder sozialmedizinischen Bereich (vgl. Liste) müssen für die Zulassung zur Berufsprüfung Branchenkenntnisse vorweisen. Nachzuweisen ist der Besuch von Veranstaltungen im Umfang von 40 Lektionen à 45 Minuten. Die Inhalte der besuchten Kurse müssen einen Branchenbezug zum sozialen und sozialmedizinischen Bereich aufweisen, dabei geht es um vertiefte Fachkenntnisse in einem Teilbereich (Gerontologie, Heilpädagogik, Kinder- und Jugendhilfe). Es können betriebsinterne oder -externe Kurse von einer Lektion bis zu mehrtägigen Kursen angerechnet werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen ihre Branchenkenntnisse mithilfe des Formulars «Branchenkenntnisse» zusammen. Das vollständig ausgefüllte Formular kann zur Überprüfung bereits vor dem Anmeldetermin beim Prüfungssekretariat eingereicht werden.
Höhere Fachprüfung
Kandidatinnen und Kandidaten ohne Ausbildung im sozialen oder sozialmedizinischen Bereich (vgl. Liste) müssen für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung Branchenkenntnisse vorweisen. Nachzuweisen ist der Besuch von Veranstaltungen im Umfang von 160 Lektionen à 45 Minuten. Die Inhalte der besuchten Kurse müssen einen Branchenbezug zum sozialen und sozialmedizinischen Bereich aufweisen, dabei geht es um vertiefte Fachkenntnisse in einem Teilbereich (Gerontologie, Heilpädagogik, Kinder- und Jugendhilfe o. ä.). Es können betriebsinterne oder -externe Kurse von einer Lektion bis zu mehrtägigen Kursen angerechnet werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen ihre Branchenkenntnisse mithilfe des Formulars «Branchenkenntnisse» zusammen. Das vollständig ausgefüllte Formular kann zur Überprüfung bereits vor dem Anmeldetermin beim Prüfungssekretariat eingereicht werden. Dieses bestätigt den Nachweis der Branchenkenntnisse gemäss den Vorgaben der QS-Kommission.
Antrag und Kosten
Der Antrag zur Prüfung der Branchenkenntnisse kostet CHF 300. Nach Eingang Ihrer Zahlung werden Ihre Unterlagen geprüft und bei Fragen oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Die Entscheidung über den Erhalt der Branchenkenntnisse erfolgt nach Abschluss der Beurteilung (3–4 Wochen nach Zahlungseingang). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bei negativer Beurteilung des Antrags.
Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter: Branchenkenntnisse
Gleichwertigkeitsbeurteilung
Gleichwertigkeitsbeurteilung
Kandidatinnen und Kandidaten der Berufsprüfung oder der höheren Fachprüfung haben unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit früher erworbene Führungskompetenzen anerkennen zu lassen.
Die Anerkennung bedeutet, dass die früher erworbenen Kompetenzen mit denjenigen eines oder mehrerer Module gleichwertig sind resp. dass die QS-Kommission eine entsprechende Gleichwertigkeitsbestätigung ausstellt. Die Antragstellenden Kandidatinnen und Kandidaten reichen ein schriftliches Dossier ein mit Dokumenten, welche belegen, dass sie über die geforderten Kompetenzen verfügen. Es gibt einige wenige Abschlüsse die automatisch als gleichwertig zu bestimmten Modulen anerkannt werden. Die Liste mit den entsprechenden Abschlüssen ist auf der Homepage zu finden.
Antrag und Kosten
Der Antrag auf Gleichwertigkeitsbeurteilung kostet CHF 600. Nach Eingang Ihrer Zahlung werden Ihre Unterlagen geprüft und bei Fragen oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Die Gleichwertigkeitsbestätigung erhalten Sie nach Abschluss der Beurteilung (6-8 Wochen nach Zahlungseingang). Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bei negativer Beurteilung des Antrags.
Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter: Gleichwertigkeitsbeurteilung
Ausländische Abschlüsse
Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Abschlüssen entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Kompetenznachweise
Kompetenznachweise
Die Module resp. Doppelmodule werden im Rahmen einer Ausbildung mit Kompetenznachweisen abgeschlossen. Kompetenznachweise bestätigen, dass die Teilnehmenden die geforderten Kompetenzen erfüllen. Kompetenznachweise werden neben den weiteren in Ziff. 3.3 der Prüfungsordnung genannten Bedingungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung gefordert. Es werden nur Kompetenznachweise der auf der Homepage aufgeführten Bildungsinstitutionen anerkannt.
Sofern in den Modulen keine wesentlichen Änderungen in den Kompetenzen vorgenommen wurden und die antragstellende Person nachweist, dass sie aktuell und während mind. einem Jahr als Teamleitende resp. als Bereichs- oder Organisationsleitende tätig war, kann die QS-Kommission die Dauer der Laufzeit der Module resp. Gleichwertigkeitsbestätigungen verlängern.
Gültigkeit und Verlängerung
Die Kompetenznachweise der Module haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Eine einmalige Verlängerung der Laufzeit um 2 Jahre erfolgt auf ein individuelles und kostenpflichtiges Gesuch.
Antrag und Kosten
Die Kosten von CHF 300.00 pro Antrag für die Verlängerung der Gültigkeit von Kompetenznachweisen gehen zu Lasten der antragstellenden Kandidat:innen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter: Verlängerung Kompetenznachweise
Modulanbieter
Modulanbieter
Eine Übersicht der akkreditierten Modulanbietenden finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik «Modulanbietende». Die von diesen Anbietenden ausgestellten Kompetenznachweise bilden eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung.
Vorbereitungskurse
Für Informationen zu Vorbereitungskursen für die eidgenössischen Prüfungen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweiligen Modulanbietenden. Informationen zu Kursangeboten, Terminen, Kosten und Anmeldemöglichkeiten erhalten Sie direkt bei den entsprechenden Anbietenden.
Prüfungszulassung
Prüfungszulassung
Alle wichtigen Informationen zur Prüfungszulassung für die Berufsprüfung oder die Höhere Fachprüfung finden Sie in der jeweiligen Prüfungsordnung unter Ziffer 3.3 «Zulassung».
In der jeweiligen Wegleitung unter Ziffer 3 werden die einzelnen Zulassungskriterien sowie die entsprechenden Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung genauer erläutert.
Vorabklärung Prüfungszulassung
Sie haben die Möglichkeit, vor der Anmeldungsphase abklären zu lassen, ob Sie die Zulassungskriterien für die Berufsprüfung Teamleitung oder die Höhere Fachprüfung Leitung von Organisationen prinzipiell erfüllen. Sie erhalten eine Rückmeldung des Prüfungssekretariats und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende Nachweise. Diese Rückmeldung entspricht nicht der definitiven Zulassung. Diese wird erst nach der Anmeldung an der entsprechenden Zulassungssitzung durch die Qualitätssicherungskommission ausgesprochen.
Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter: Vorabklärung
Repetitionsprüfung nach alter Prüfungsordnung (PO)
Gemäss Ziffer 9.2 «Übergangsbestimmungen» der Prüfungsordnung haben Repetentinnen und Repetenten nach alter Prüfungsordnung vom 15. November 2012 bis Ende 2027 die Gelegenheit zu einer ersten bzw. zweiten Wiederholung.
Allgemeine Informationen zur Repetitionsprüfung nach alter Prüfungsordnung (PO)
Die Ausschreibung für die Repetitionsprüfung nach alter Prüfungsordnung erfolgt mit der Ausschreibung der ordentlichen Prüfung mittels eines Anmeldeformulars. Die Repetentinnen und Repetenten werden hierzu vom Prüfungssekretariat per E-Mail kontaktiert.
Den Zulassungsentscheid erhalten die Repetentinnen und Repetenten nach der Zulassungssitzung der Qualitätssicherungskommission (QSK) Ende Januar.
Die Repetentinnen und Repetenten werden mindestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung aufgeboten. Dem Aufgebot können folgende Informationen entnommen werden:
- das Prüfungsprogramm mit Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung sowie zu den zulässigen und mitzubringenden Hilfsmitteln;
- das Verzeichnis der Expertinnen und Experten.
Prüfungsdaten
Die Prüfungsdaten werden im Herbst des Vorjahres auf unserer Website publiziert.
Kosten Berufsprüfung
Je nachdem, welche Prüfungsteile von den Repetentinnen und Repetenten nach alter Prüfungsordnung wiederholt werden müssen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
- Präsentation Führungsprojekt: CHF 250.00
- Fachgespräch: CHF 300.00
- Fallanalysen: CHF 600.00
- Alle drei Prüfungsteile: CHF 1’000.00
Die Anmeldegebühr entfällt bei einer Wiederholung der Prüfung und muss nicht erneut bezahlt werden.
Kosten Höhere Fachprüfung
Je nachdem, welche Prüfungsteile von den Repetentinnen und Repetenten nach alter Prüfungsordnung wiederholt werden müssen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
- Diplomarbeit: CHF 900.00
- Präsentation und Fachgespräch zur Diplomarbeit: CHF 900.00
- Fallstudie: CHF 850.00
- Alle drei Prüfungsteile: CHF 2’400.00
Die Anmeldegebühr entfällt bei einer Wiederholung der Prüfung und muss nicht erneut bezahlt werden.
Prüfungsteile Berufsprüfung
Die Abschlussprüfung besteht gem. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung aus 3 Teilen:
- Präsentation Führungsprojekt
- Fachgespräch
- Fallanalysen
Alle wichtigen Informationen zu den einzelnen Prüfungsteilen finden Sie in der Wegleitung zur Prüfungsordnung.
Prüfungsteile Höhere Fachprüfung
Die Abschlussprüfung besteht gem. Ziff. 5.11 der Prüfungsordnung aus 3 Teilen:
- Diplomarbeit
- Präsentation und Fachgespräch zur Diplomarbeit
- Fallstudie
Alle wichtigen Informationen zu den einzelnen Prüfungsteilen finden Sie in der Wegleitung zur Prüfungsordnung.
Repetitionsprüfung nach neuer Prüfungsordnung (PO)
Gemäss Ziffer 6.4 «Wiederholung» der Prüfungsordnung gelten für Repetentinnen und Repetenten nach der neuen Prüfungsordnung folgende Regelungen:
6.41 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen.
6.42 Die Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde.
6.43 Für die Anmeldung und Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste
Abschlussprüfung.
Allgemeine Informationen zur Repetitionsprüfung nach neuer Prüfungsordnung (PO)
Die Ausschreibung für die Repetitionsprüfung nach der neuen Prüfungsordnung erfolgt in der Regel am 1. Dezember des jeweiligen Jahres auf unserer Website.
Den Zulassungsentscheid erhalten die Repetentinnen und Repetenten nach der Zulassungssitzung der Qualitätssicherungskommission (QSK) im Januar, in der Regel Ende Januar.
Die Repetentinnen und Repetenten werden mindestens vier Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung aufgeboten. Das Aufgebot enthält folgende Informationen:
- das Prüfungsprogramm mit Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung sowie zu den zulässigen und mitzubringenden Hilfsmitteln;
- das Verzeichnis der Expertinnen und Experten.
Prüfungsdaten
Die Prüfungsdaten werden jeweils am 1. Dezember des Jahres auf unserer Website publiziert. Die Prüfungen finden einmal jährlich statt.
Kosten
Je nachdem, welche Prüfungsteile von den Repetentinnen und Repetenten nach der neuen Prüfungsordnung wiederholt werden müssen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
Berufsprüfung: CHF 400.– pro zu wiederholendem Prüfungsteil
Höhere Fachprüfung: CHF 800.– pro zu wiederholendem Prüfungsteil
Die Anmeldegebühr entfällt bei einer Wiederholung der Prüfung und muss nicht erneut bezahlt werden.
Prüfungsteile Berufsprüfung
Die Abschlussprüfung umfasst gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung die folgenden modulübergreifenden Prüfungsteile:
- Präsentation einer Führungssituation mit anschliessendem Fachgespräch
- Fallanalyse
- Simulierte Führungssituation mit Fachgespräch
Alle wichtigen und detaillierten Informationen zu den einzelnen Prüfungsteilen finden Sie in den drei Leitfäden, die auf unserer Website publiziert sind.
Prüfungsteile Höhere Fachprüfung
Die Abschlussprüfung umfasst gemäss Ziffer 5.11 der Prüfungsordnung die folgenden modulübergreifenden Prüfungsteile:
- Diplomprojekt
- Fallstudie mit Fachgespräch
- Simulierte Führungssituation mit Fachgespräch
Alle wichtigen und detaillierten Informationen zu den einzelnen Prüfungsteilen finden Sie in den drei Leitfäden, die auf unserer Website publiziert sind.
Rücktritt von der Prüfung
Allgemeine Regelungen bei Rücktritt
Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten zurückerstattet. Die Anmeldegebühr wird nicht zurückerstattet.
Ein Rücktritt von der Prüfung muss der QS-Kommission unverzüglich schriftlich (info@career-leadership.ch) mitgeteilt und belegt werden.
Als entschuldbare Gründe gelten namentlich:
- Mutterschaft;
- Krankheit und Unfall;
- Todesfall im engeren Umfeld;
- unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst
Kosten bei einem Rückzug von der Berufsprüfung
Kosten bei Rückzug der Anmeldung, bei negativem Zulassungsentscheid, bei Nichteinhalten der vorgegebenen Fristen oder bei Abmeldung nach Erhalt des Zulassungsentscheids:
Bei entschuldbarem Grund: | CHF 250.00 |
| Ohne entschuldbaren Grund: | |
| CHF 250.00 CHF 250.00 CHF 800.00 CHF 1600.00 |
Kosten bei einem Rückzug von der Höheren Fachprüfung:
Kosten bei Rückzug der Anmeldung, bei negativem Zulassungsentscheid, bei Nichteinhalten der vorgegebenen Fristen oder bei Abmeldung nach Erhalt des Zulassungsentscheids:
Bei entschuldbarem Grund: | CHF 250.00 |
| Ohne entschuldbaren Grund: | |
| CHF 250.00 CHF 250.00 CHF 1750.00 CHF 3500.00 |
Bundesbeiträge
Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, werden vom Bund finanziell unterstützt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Kurse müssen auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten.
- Die Kurse müssen im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
- Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren zahlen.
- Die eidgenössische Prüfung muss absolviert werden.
- Der steuerliche Wohnsitz muss in der Schweiz sein.
Weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie auf der Website des SBFI unter der Rubrik «Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?».
Werden die Prüfungsgebühren der eidgenössischen Prüfungen finanziert?
Für die Prüfungsgebühren können keine Bundesbeiträge beantragt werden.
Wann können Absolvierende die Bundesbeiträge beantragen?
Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Die Kursgebühren müssen also vorfinanziert werden. Die Absolvierenden können sich bei der Vorfinanzierung von ihren Arbeitgebenden, Branchenverbänden oder anderen Geldgebern finanziell unterstützen lassen. Zu beachten ist, dass der Bund nur einen Beitrag an die Kursgebühren leistet, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an die Kursanbieter bezahlt wurden.
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
Den Absolvierenden werden 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9500 (Kursgebühren: CHF 19‘000), bei einer höheren Fachprüfung bei CHF 10‘500 (Kursgebühren: CHF 21‘000). Werden für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Dies gilt auch für den Besuch weiterer Kurse im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Bundesbeiträge erst ab anrechenbaren Kursgebühren von insgesamt CHF 1000 pro Beitragsgesuch geleistet (Bundesbeitrag mind. CHF 500).
Als anrechenbar gilt derjenige Teil des Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung dient (inkl. vom Kursanbieter bereitgestellter Lehrmitteln). Auf Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen und Diplomfeier besteht kein Subventionsanspruch. Bei modularen Prüfungen sind Gebühren für Modulprüfungen anrechenbar, sofern sie im Kurspreis inbegriffen sind.
Wo können die Absolvierenden die Beiträge beantragen?
Absolvierende können die Beiträge über ein Onlineportal beantragen.
Für den Zugang zum Onlineportal müssen sich Absolvierende einmalig registrieren. Das Vorgehen zur Registrierung und zur Anmeldung wird in der Anleitung beschrieben. Die Lektüre ist dringend erforderlich.
Weitere Informationen zur Anmeldung im Onlineportal finden Sie auf der Website des SBFI unter der Rubrik «Wo können die Absolvierenden die Beiträge beantragen?».
Wie lange dauert es, bis Absolvierende die Beiträge erhalten?
Ab dem Zeitpunkt des vollständig eingereichten Beitragsgesuchs oder Antrags auf Teilbeiträge inklusive aller notwendigen Nachweise dauert es im Normalfall maximal drei Monate, bis die Bundesbeiträge den Absolvierenden ausgezahlt werden. Ende Jahr verlängert sich die Dauer auf maximal 4 Monate.
Kontakt / Abwicklungsstelle
Kontakt bei Fragen zum Onlineportal und zur Beantragung der Bundesbeiträge:
SDBB | CSFO
Abwicklungsstelle
Bundesbeiträge für vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen
Belpstrasse 37 | Postfach, 3001 Bern
Tel. 0840 400 501
Vorgehen beim Beschwerdeverfahren
Vorgehen
Gemäss Ziffer 7.3 «Rechtsmittelbelehrung» der Prüfungsordnung gelten folgende Regelungen bezüglich einer Beschwerde:
7.31 Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder Verweigerung des Fachausweises kann
innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim SBFI Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers sowie deren Begründung enthalten.
7.32 Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das SBFI. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das
Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.
Beschwerdeinstanz
Die Beschwerde ist im Doppel beim SBFI, Ressort Beschwerdeverfahren und Rechtsfragen, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, einzureichen.
Verfahrenskosten
Das SBFI fordert die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer nach der Einreichung der Beschwerde auf, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss5 von Fr. 1'030.– einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wird wieder zurückerstattet, wenn die Beschwerde gutgeheissen wird. Wird sie im Verlauf des Verfahrens zurückgezogen, so wird er abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.– zurückerstattet. Endet das Verfahren mit einem abweisenden Entscheid des SBFI, entsprechen die Verfahrenskosten dem Kostenvorschuss und werden mit diesem verrechnet.
Merkblatt Beschwerden eidg. Fachausweis / Diplom
Alle wichtigen Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Merkblatt «Beschwerden eidg. Fachausweis / Diplom» des SBFI. Das Merkblatt ist auf der Website des SBFI unter der Rubrik «Beschwerdeverfahren» zu finden.